Handlungsfähigkeitszeugnis
Mit Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes geht die Zuständigkeit für das Ausstellen von Handlungsfähigkeitszeugnissen von den Gemeinden auf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über.
Wie erlangt man ein Handlungsfähigkeitszeugnis bei der KESB
- Das Gesuch erfolgt bei der ötlich zuständigen KESB direkt am Schalter, per Post oder über die Info-E-Mail-Adresse.
- Die gesuchstellende Person oder Behörde hat sich am Schalter auszuweisen oder dem schriftlichen Antrag eine Kopie eines gültigen Ausweisdokumentes resp. aktuelle Angaben zu den Personalien der betroffenen Person beizulegen.
- Die KESB überprüft die Personalien im GERES; bei Unstimmigkeit nimmt sie Rücksprache mit der Einwohnerkontrolle der Gemeinde.
- Die KESB überprüft, ob für die betroffene Person eine die Handlungsfähigkeit einschränkende Erwachsenenschutzmassnahme besteht.
- Ist die Handlungsfähigkeit gegeben oder nur teilweise eingeschränkt, stellt die KESB das Handlungsfähigkeitszeugnis aus. Die Gebühr beträgt Fr. 20.00. Der Betrag wird vorzugsweise am KESB-Schalter bar bezahlt. Bei Versand des Handlungsfähigkeitszeugnisses mit Rechnungsstellung beträgt die Gebühr Fr. 30.00.