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Handlungsfähigkeitszeugnis

Wenn Personen sich beispielsweise im Verkehr mit Banken oder Behörden über ihre Handlungsfähigkeit ausweisen müssen, benötigen sie ein Handlungsfähigkeitszeugnis. Dieses bestätigt die Handlungsfähigkeit einer Person. Das Dokument gibt auch Auskunft über eine massgeschneiderte Einschränkung der Handlungsfähigkeit.

Mit Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes geht die Zuständigkeit für das Ausstellen von Handlungsfähigkeitszeugnissen von den Gemeinden auf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über.

Wie erlangt man ein Handlungsfähigkeitszeugnis bei der KESB
  • Das Gesuch erfolgt bei der ötlich zuständigen KESB direkt am Schalter, per Post oder über die Info-E-Mail-Adresse.
  • Die gesuchstellende Person oder Behörde hat sich am Schalter auszuweisen oder dem schriftlichen Antrag eine Kopie eines gültigen Ausweisdokumentes resp. aktuelle Angaben zu den Personalien der betroffenen Person beizulegen.
  • Die KESB überprüft die Personalien im GERES; bei Unstimmigkeit nimmt sie Rücksprache mit der Einwohnerkontrolle der Gemeinde.
  • Die KESB überprüft, ob für die betroffene Person eine die Handlungsfähigkeit einschränkende Erwachsenenschutzmassnahme besteht.
  • Ist die Handlungsfähigkeit gegeben oder nur teilweise eingeschränkt, stellt die KESB das Handlungsfähigkeitszeugnis aus. Die Gebühr beträgt Fr. 20.00. Der Betrag wird vorzugsweise am KESB-Schalter bar bezahlt. Bei Versand des Handlungsfähigkeitszeugnisses mit Rechnungsstellung beträgt die Gebühr Fr. 30.00.

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