Voraussetzungen: | An der Gemeindeversammlung sind alle Schweizerinnen und Schweizer ab dem 18. Geburtstag stimmberechtigt, wenn sie seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle Interessierten dürfen teilnehmen, da die Gemeindeversammlung öffentlich ist. Nicht stimmberechtigte Personen haben getrennt von den stimmberechtigten Platz zu nehmen. |
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